Regelungen betreffend Verordnungen

Geändert am Di, 1 Apr um 12:33 NACHMITTAGS

Rezepte ausstellen


Gemäß dem von uns mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossenen Vertrag sind die in den Sprengeln diensthabenden Ärzte berechtigt, im Rahmen des NÖ Ärztedienstes für Anspruchsberechtigte gegenüber der ÖGK Heilmittel auf Kosten des Versicherungsträgers zu verschreiben.


Es gelten folgende, von den Krankenversicherungsträgern festgelegte Regelungen betreffend der Verordnung von Heilbehelfen:


  • Der Sprengelarzt ist berechtigt, im Rahmen des Nachtbereitschaftsdienstes für Anspruchsberechtigte gegenüber der ÖGK Heilmittel auf Kosten des Versicherungsträgers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verschreiben.
  • Zur Verordnung von Heilmitteln des Versicherungsträgers sind die entsprechenden Kassenrezeptformulare und Stempel für die jeweilige Nachtdienstregion zu verwenden. Die erforderlichen Drucksorten und Stempel werden von der ÖGK kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Es dürfen grundsätzlich nur frei verschreibbare Medikamente verordnet werden. Grundlage für die freie Verschreibbarkeit ist der Erstattungskodex in der letztgültigen Fassung. Der Erstattungskodex bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
  • Der Sprengelarzt hat bei der Verschreibung von Heilmitteln auf Rechnung der Versicherungsträger die in der jeweiligen Fassung unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammer aufgestellten Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Arzneien und Heilmitteln sowie Heilbehelfen zu beachten.
  • Der Sprengelarzt hat den Patienten darauf hinzuweisen, dass das Kassenrezept innerhalb von 24 Stunden nach Ende des Nachtdienstes vom Patienten eingelöst werden soll.
  • Ist eine allfällige Befreiung von der Rezeptgebühr bekannt, so ist auf dem Rezept ein zweiter Abdruck des Stempels in dem dafür vorgesehenen Feld anzubringen.
  • Für die Gültigkeit eines Kassenrezeptes ist erforderlich, dass auf dem Formular folgende Angaben vermerkt werden:


A) Im Rezeptkopf:

  • Die zuständige Kasse und die Versicherungskategorie
  • Vorname, Familienname, Versicherungsnummer (bei Fehlen jedenfalls das Geburtsdatum) und Anschrift des Patienten, für den das Heilmittel bestimmt ist.
  • Wenn das Kassenrezept eine Verschreibung für einen Angehörigen enthält, auch Vorname, Familienname und Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) des Versicherten
  • Name und Betriebsort des Dienstgebers des Versicherten (bei unselbständig Erwerbstätigen)
  • Für nicht krankenversicherte Personen, die einer Gebietskrankenkasse aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens zur Betreuung zugeteilt sind, die Angabe der zuständigen Gebietskrankenkasse und im Feld „Beschäftigt bei” ein auf die gesetzliche Grundlage hindeutender Vermerk (z.B. KOVG)
  • Bei Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz anspruchsberechtigt sind, ist deren Identität zu überprüfen und sind im Feld „Beschäftigt bei” folgende Daten einzutragen:
  • Vermerk „EKVK”
  • Persönliche Kennnummer des Patienten
  • Kennnummer des Trägers
  • Kurzbezeichnung des Trägers (Akronym)
  • Kennnummer der Karte


Alternativ dazu ist die Angabe der persönlichen Kennnummer des Patienten im Feld „Beschäftigt bei” ausreichend, wenn eine Patientenerklärung vollständig und korrekt ausgefüllt wird. Als Anspruchsnachweis gilt:

  • die Europäische Krankenversicherungskarte
  • die „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte”
  • Formular „E 111-neu”
  • britischer Reisepass


B) In der Rezeptur:

  • das Ausstellungsdatum
  • das verordnete Heilmittel
  • Die Darreichungsform und die Stärke des verordneten Heilmittels, soweit dies für die eindeutige Identifizierung erforderlich ist
  • Die Gebrauchsanweisung, wenn eine solche nach § 3 Abs. 1 lit.e des Rezeptpflichtgesetzes erforderlich ist


C) als Signum:

  • ein Abdruck des Stempels der Nachtdienstregion
  • die eigenhändige Unterschrift (eventuell verkürzter Namenszug) des verschreibenden Arztes der Nachtdienstregion

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