Visiten
In jeder Region ist jeweils eine Ärztin oder ein Arzt im Dienst, der oder die die Visiten von der Leitstelle über die ESApp und telefonisch mitgeteilt bekommt. Vorab wird von einer Emergency Communication Nurse (1450) geprüft, ob eine Visite grundsätzlich erforderlich ist. Nach Durchführung der Visite erfolgt die Dokumentation der Tätigkeit online, entweder über das Webportal oder über eine mobile Anwendung.
Die ärztliche Behandlung und Verantwortung liegen bei der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt, der oder die seine oder ihre ärztliche Tätigkeit persönlich und unmittelbar ausüben muss. Die Krankenbehandlung ist dabei ausreichend und zweckmäßig zu gestalten. Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung sowie unter Verwendung der verfügbaren Hilfsmittel außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können, sind in diesem Rahmen zu erbringen.
Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt im Sprengel trägt die Verantwortung, ob der Auftrag in Ausnahmefällen durch einen Rückruf erledigt werden kann (z. B. bei gut bekanntem Patient oder bei gut bekannter Patientin) oder ob die Visite persönlich durchgeführt wird. Es wird jedoch dringend empfohlen, die von 1450 bereits geprüften Anfragen ohne vorherigen Rückruf direkt zu erledigen.
Von der Leitstelle übermittele Visiten sollten immer durchgeführt werden
Die klare Intention des NÖ Ärztedienstes ist es, einen direkten, persönlichen Arztkontakt zu ermöglichen. Die telefonische Erledigung der von der Leitstelle übermittelten Visitenaufträge ist daher lediglich im absoluten Ausnahmefall (z. B. wenn die Patientin oder der Patient persönlich gut bekannt ist) vorgesehen. Argumente wie eine zu lange oder weite Anfahrt oder eine Visitenanforderung aus einem Pflegeheim sind in keinem Fall geeignet, eine telefonische Erledigung zu rechtfertigen.
Wählen Sie daher bei Ihrer Dienstauswahl ausschließlich jene Sprengel aus, in denen eine rasche und zuverlässige Visitenabwicklung garantiert werden kann! Auf unserer 141-Plattform ist im Falle einer nicht durchgeführten Visite die Dokumentation und die Begründung der Ausnahme unbedingt erforderlich.
Vergütet werden in jedem Fall ausschließlich durchgeführte Visiten, nicht jedoch telefonische Beratungen oder Rückrufe.
Anforderung des 141-Arzt Nachts
Im Nachtdienst ist der/die diensthabende Visitenarzt/ärztin den Patient:innen namentlich nicht bekannt und kann ausschließlich über die Notrufnummern 141, 144 oder 1450 kontaktiert werden. Daher erfolgt die Vermittlung der Visiten ausschließlich über die Leitstelle.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, auch Visiten und Ordinationen, die nicht durch die Leitstelle vermittelt wurden, über unser Portal abzurechnen.
Untersuchungen im Rahmen des Unterbringungsgesetzes (UBG)
Aufgrund einer Änderung der Voraussetzungen für Untersuchungen im Rahmen des Unterbringungsgesetztes, können die Visitenärzte nicht mehr im Rahmen des NÖ-Ärztedienstes für UBG-Anforderungen herangezogen werden.
Durch die Leitstelle werden keine UBG-Einsätze mehr aufgenommen oder an Visitenärzte weitergegeben. Sollte ein Visitenarzt, der die neuen Voraussetzungen erfüllt, dennoch eine UGB-Untersuchung durchführen, kann diese nicht mehr über Notruf NÖ abgerechnet werden, sondern muss direkt mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden.
Sollte sich bei einer Visite die Notwendigkeit einer UBG-Untersuchung herausstellen ist über die Leitstelle die Polizei anzufordern, welche das weitere Prozedere vorgibt.
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