Blaulichtgenehmigung
Ärzt:innen des NÖ-Ärztedienstes 141 können eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn gemäß § 20 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967— KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 („Blaulichtbewilligung“) direkt über Notruf NÖ erhalten.
Voraussetzungen
- Aufrechte 141-Vereinbarung
- Regelmäßige Dienste im Rahmen des NÖ Ärztedienstes
- Entsprechende Bereitschaft, im Rahmen dieses Dienstes bei Bedarf auch für zeitkritische Einsätze/Notfälle disponibel und einsatzbereit zu sein
Geltende Regeln
- Die Bewilligung gilt nur für ein Fahrzeug und ist auch nur für ein Fahrzeug pro Ärzt:in möglich.
- Die technische Ausrüstung (Blaulicht, Folgetonhorn) muss vom/von der Ärzt:in selbst beschafft werden.
- Die Blaulichtgenehmigung gilt ausschließlich für Events, die von Notruf NÖ bzw. dem NÖ-Ärztedienst 141 beauftragt und alarmiert wurden.
Zusätzlich geltende Auflagen der Behörde (Auszug)
- Die Bewilligung gilt für das Bundesland Niederösterreich, örtlich eingeschränkt auf einen Radius 30km (bzw. zeitlich eingeschränkt für die Dauer von 30min) vom jeweiligen Aufenthaltsort des diensthabenden Arztes/der diensthabenden Ärztin.
- Die Bewilligung gilt für die Dauer des Dienstes im Rahmen des „NÖ Ärztedienstes“ bei Gefahr im Verzug (Fahrten zu dringen Einsätzen/Hilfeleistungen).
- Die Warnleuchten/das Tonfolgehorn darf nur an Fahrzeugen, die tatsächlich für den Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, angebracht werden – und nur während der Verwendung für Einsatzfahrten.
- Die Blaulichtbewilligung muss mitgeführt werden und ist Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.
- Eine entsprechende Aufzeichnung der Einsatzfahren (Zeit/Route) ist vom jeweiligen Arzt selbst zu führen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Antrag zum Erhalt einer Blaulichtgenehmigung
Bei Interesse an einer entsprechenden Bewilligung wird ein gut lesbarer Scan der Zulassungsbestätigung (Teil I), welcher ausschließlich elektronisch per EMail an info@141.at übermittelt werden soll, benötigt.
Kaufmöglichkeit für Blaulicht und Folgetonhorn
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„Arzt-im-Dienst“-Tafel
Gemäß § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei der Fahrt zur ärztlichen Hilfe ihr Fahrzeug auch dort abstellen, wo Halten oder Parken verboten ist. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn in der Nähe des Patienten kein geeigneter Parkplatz verfügbar ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird. In solchen Fällen muss das Fahrzeug mit einer „Arzt-im-Dienst-Tafel“ gekennzeichnet werden, die das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer trägt. Eine solche Kennzeichnung ist ausschließlich in diesem Zusammenhang erlaubt.
Wird die „Arzt-im-Dienst-Tafel“ ordnungsgemäß verwendet, muss gemäß § 8 lit. c des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes keine Kurzparkzonengebühr bezahlt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt ein Fahrzeug als im ärztlichen Dienst, wenn es von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird, die/der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung konkret und unmittelbar erfolgt. Eine gewöhnliche Fahrt zur Ordination oder ins Krankenhaus ist davon nicht betroffen.
Es stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, wenn im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Hilfeleistung Name und Adresse der behandelten Person durch die Ärztin oder den Arzt offengelegt werden, sofern dieser Nachweis nicht anderweitig erbracht werden kann.
Jeder diensthabende Sprengelarzt fährt selbst oder organisiert sich selbst einen Fahrer. In der Vergütung einer Visite ist die Weggebühr ausdrücklich enthalten und abgegolten.
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