Die Pistenrettung ist eine wichtige Einrichtung zur ersten Hilfe und Bergung verunglückter Wintersportler und ist in allen Skigebieten in Österreich mittlerweile selbstverständlich. Alarmiert wird die Pistenrettung über den Alpinnotruf 140 oder den Rettungsnotruf 144.
Obwohl die Pistenrettung in Österreich nicht explizit gesetzlich geregelt ist, verpflichtet der mit dem Seilbahnunternehmen (Pistenhalter) abgeschlossene Beförderungsvertrag diesen zur Bereitstellung eines Pistenrettungsdienstes. Der Pistenhalter muss somit sicherstellen, dass auf den Skigebieten während der Wintersaison ein möglichst effiziente Versorgung von Verunglückten gewährleistet wird. Dieser Dienst ist auf die Zeit zwischen dem täglichen Betriebsbeginn am Morgen und der letzten Kontrollfahrt am Nachmittag/Abend sowie auf den organisierten Skiraum (Pisten, Skirouten, Seilbahn- und Liftanlagen) begrenzt und muss auch bei Nacht- oder Flutlichtbetrieb verfügbar sein.
In vielen Schigebieten wird die Pistenrettung durch die Bergrettung organisiert, in anderen wiederum direkt durch die Liftbetreiber.
Aufgaben der Pistenrettung
Die Pistenrettung hat bei gemeldeten oder wahrgenommenen Unglücksfällen folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Sicherung der Unglücksstelle, um Gefahren für weitere Personen zu minimieren
- Rasche Bergung der verunglückten Person sowie die Leistung der erforderlichen Ersten Hilfe
- Unverzügliche Kommunikation mit der Leitstelle, um eine fachmedizinische Versorgung zu organisieren
- Abtransport der verletzten Person, beispielsweise mittels Akja, Skidoo, Pistenraupe oder Seilbahn, bis zur Übergabe an ein geeignetes Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes oder der Flugrettung
Die Feststellung der Identität von Unfallbeteiligten, die Sicherung von Spuren oder die Anfertigung von Unfallskizzen gehören nicht zu den Aufgaben der Pistenrettung. Dennoch kann die Unterstützung bei der Durchführung dieser Maßnahmen für die betroffenen Personen von großer Bedeutung sein.
Ausstattung und Ausbildung des Pistenrettungsdienstes
Die personelle und sachliche Ausstattung des Pistenrettungsdienstes richtet sich nach den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Skigebietes. Der Mindeststandard umfasst jedoch stets:
- Annahmestellen für die Meldung von Unglücksfällen
- Qualifikation und Ausrüstung zur Ersten-Hilfe-Leistung
- ein entsprechendes Telekommunikationsequipment
- Mindestausstattung für den Abtransport verletzter Personen (z. B. Akja mit geeigneter Bedienung)
Gemäß § 3 Abs. 4 Sanitätergesetz sind Pistenretter von den Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen und müssen keine sanitätsdienstliche Ausbildung nachweisen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass Mitarbeiter der Pistenrettungsdienste über eine fundierte Ausbildung in Erster Hilfe verfügen, um im Notfall effektiv handeln zu können.

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