Die Mitarbeiter:innen in den Krankenhäusern bzw. Ordinationen benötigen für eine korrekte Administration der Patienten die jeweilige E-Card.
Am 1. Jänner 2016 trat eine Regelung in Kraft, die verhindern soll, dass E-Cards missbraucht werden. Seit diesem Zeitpunkt sind die Krankenanstalten verpflichtet, die Identität der Patient:innen sowie die rechtmäßige Verwendung der E-card zu überprüfen. Geregelt ist dies in Sozialversicherungsgesetzen, z. B. in § 148 Zif. 6 ASVG, § 98 Abs. 2 GSVG.
In der Praxis heißt das, dass Patient:innen in den Krankenanstalten zur E-card auch einen Lichtbildausweis benötigen.
Bei Nichtvorlage eines Lichtbildausweises dürfen jedoch unabweisbare oder anstaltsbedürftige Personen (§ 39 NÖ KAG) bzw. Personen, welche notwendige ärztliche Hilfe benötigen (§ 40 NÖ KAG), keinesfalls abgewiesen werden.
Eine Ausweiskontrolle kann in folgenden Fällen entfallen:
- Patient:innen ist der Aufnahmekraft persönlich bekannt.
- Bei Folgebehandlungen wird der Ausweis nicht erneut benötigt, sofern das Aufnahmepersonal persönlich bezeugen kann, dass es sich um jene Person handelt, welche auf der E-Card angeführt ist.
- Angehöriger kann als Zeuge seinen Ausweis vorlegen und bestätigen, dass es sich bei der zu behandelnden Person um jene Person handelt, die auf der E-Card angeführt ist.
- Bei Patient:innen bis zum 14. Lebensjahr ist die Identität weiterhin nur im Zweifelsfall zu prüfen.
Als Lichtbildausweis gelten Dokumente, welche
- mit nicht austauschbarem, erkennbarem Kopfbild der betreffenden Person versehen sind (z.B. mit Stempel),
- den Namen,
- die Unterschrift,
- das Geburtsdatum der Person angeben.
Dazu zählen amtliche Lichtbildausweise, wie z.B.:
- Führerschein
- Reisepass
- Personalausweis
- Identitätsausweis
- Waffenbesitzkarte/Waffenpass
- Amtlicher Dienstausweis
- und sonstige Lichtbildausweise, wie z.B.: Schülerausweis, Ärzteausweis, Studierendenausweis
Die Leitstelle weist die Patient:innen schon bei der telefonischen Anforderung von Krankentransporten freundlich auf die Ausweispflicht hin.
SanitäterInnen, die Patient:innen bei den Aufnahme- oder Anmeldeformalitäten unterstützen, werden ersucht, die Ausweispflicht zu berücksichtigen.
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