Blaulichtgenehmigung für Visitenärzte

Geändert am Do, 6 Nov um 10:03 VORMITTAGS

Bekommt ein Visitenarzt eine Blaulichtgenehmigung für sein Auto?


Ärzte des NÖ-Ärztedienstes 141 haben die Möglichkeit eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn gemäß §20 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 („Blaulichtbewilligung“) bei der zuständigen Behörde (Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Verkehrsrecht) zu beantragen.


Voraussetzungen


  • Eine Aufrechte 141-Vereinbarung als Visitenarzt und
  • Eine Regelmäßige Absolvierung von Diensten beim NÖ-Ärztedienst


Gerne übermitteln wir Ihnen bei Bedarf eine Bestätigung über die Tätigkeit als Visitenarzt beim NÖ-Ärztedienst. 


Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.arztnoe.at/notarzt/blaulicht-und-tonfolgehorn




„Arzt-im-Dienst“-Tafel


Gemäß § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei der Fahrt zur ärztlichen Hilfe ihr Fahrzeug auch dort abstellen, wo Halten oder Parken verboten ist. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn in der Nähe des Patienten kein geeigneter Parkplatz verfügbar ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird. In solchen Fällen muss das Fahrzeug mit einer „Arzt-im-Dienst-Tafel“ gekennzeichnet werden, die das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer trägt. Eine solche Kennzeichnung ist ausschließlich in diesem Zusammenhang erlaubt.


Wird die „Arzt-im-Dienst-Tafel“ ordnungsgemäß verwendet, muss gemäß § 8 lit. c des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes keine Kurzparkzonengebühr bezahlt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt ein Fahrzeug als im ärztlichen Dienst, wenn es von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird, die/der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung konkret und unmittelbar erfolgt. Eine gewöhnliche Fahrt zur Ordination oder ins Krankenhaus ist davon nicht betroffen.


Es stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, wenn im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Hilfeleistung Name und Adresse der behandelten Person durch die Ärztin oder den Arzt offengelegt werden, sofern dieser Nachweis nicht anderweitig erbracht werden kann.


Jeder diensthabende Sprengelarzt fährt selbst oder organisiert sich selbst einen Fahrer. In der Vergütung einer Visite ist die Weggebühr ausdrücklich enthalten und abgegolten.

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