Sinn des Unterbringungsgesetzes ist die Unterbringung eines:r psychisch Erkrankten in einer psychiatrischen Abteilung gegen seinen/ihren Willen zum Schutz der eigenen Gesundheit, des eigenen Lebens oder zum Schutz der Gesundheit und/oder des Lebens anderer Personen.
Für eine Unterbringung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, die alle gleichzeitig vorliegen müssen:
Vorliegen einer psychischen Erkrankungen
Zu den häufigsten Erkrankungen, die eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz § 8 begründen, zählen Schizophrenie, Morbus Alzheimer, Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie das organische Psychosyndrom. Ein akuter Rauschzustand infolge von Drogen- oder Alkoholmissbrauch sowie Oligophrenie (außer bei Vorliegen einer Oligophrenie in Verbindung mit einer Aufpropfpsychose) gelten hingegen nicht als psychische Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes.
Ernsthafte und erhebliche Gefährdung des eigenen Lebens und/oder der eigenen Gesundheit bzw. des Lebens und/oder der Gesundheit anderer Personen
Eine ernsthafte Gefährdung des eigenen Lebens oder der Gesundheit liegt vor, wenn beispielsweise ein Selbstmordversuch oder Selbstverletzungen auftreten, oder wenn ein dementer Patient mit Fluchttendenzen eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt.
Eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen besteht etwa, wenn jemand im Rahmen einer schizophrenen Wahnsymptomatik andere Personen verletzt oder glaubhaft und ernsthaft bedroht.
Im Gegensatz dazu stellt eine Verwahrlosung, wie sie zum Beispiel bei Messi-Erkrankungen, grob verschmutzten Wohnungen oder verwahrlosten Personen vorkommt, keine ernsthafte Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit dar und ist daher kein Grund für eine Unterbringung.
Fehlende alternative Betreuungsmöglichkeiten
Es muss überprüft werden, ob alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Zwangsmaßnahme der Unterbringung bestehen. Dazu gehören beispielsweise die Betreuung in der eigenen Familie oder die Unterstützung durch einen psychosozialen Dienst.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Abwicklung der Unterbringung liegt ausschließlich bei der Polizei. Diese übernimmt gegebenenfalls die Organisation eines Amtsarztes und trifft alle weiteren erforderlichen Maßnahmen im Falle von „Gefahr in Verzug“.
Die Polizei ist auch für den Transport des Patienten in die psychiatrische Einrichtung verantwortlich. Gegebenenfalls wird der Rettungsdienst hinzugezogen. Sollte der Transport im Rettungswagen erforderlich sein, ist die Polizei für die Begleitung und Sicherstellung des:r Patient:in bis zur Übergabe an die zuständige Einrichtung zuständig.
Die Wahl der Zielabteilung erfolgt gemäß den Richtlinien der NÖ Landeskliniken-Holding. Der/die Abteilungsleiter:in bzw. dessen Vertreter:in der psychiatrischen Abteilung ist nicht an die Bescheinigung gebunden, sondern führt eine eigenständige Untersuchung des/der Patient:in durch, um zu entscheiden, ob die Anwendung des Unterbringungsgesetzes (UBG) gerechtfertigt ist. Nur wenn die festgelegten Kriterien erfüllt sind, wird der Patient über die Unterbringung informiert und diese tritt formell in Kraft.
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