Vermisstensuche

Geändert am Di, 1 Apr um 12:52 NACHMITTAGS

Grundlegend gibt es unterschiedliche Suchverfahren in der Hundearbeit:

  • Flächensuche: Wird angewendet, wenn kein Abgangspunkt der gesuchten Person bekannt ist oder kein Geruchsträger vorhanden ist (z. B. Kleidung, Fahrzeug). Hunde suchen in einem definierten Gebiet und zeigen jeden menschlichen Geruch an.

  • Mantrailen: Wird bevorzugt, wenn ein letzter bekannter Standort der gesuchten Person vorliegt (z. B. zuletzt gesehene Stelle oder Fahrzeug). Der Hund orientiert sich an einem Geruchsträger, der nicht von anderen Personen berührt werden darf, da dieser den Hund leitet. Der Hund kann dank seiner Ausbildung und den Umwelteinflüssen eine sehr präzise Route der gesuchten Person verfolgen. Weiterführende Informationen zum Mantrailen sind hier zu finden.

  • Trümmersuche: Wird nach Gebäudeeinstürzen angewendet, um Menschen in Trümmern zu finden.

  • Lawinensuche: Hunde werden auf Lawinenkegeln eingesetzt, um Verschüttete zu finden.


Primäre Zuständigkeit bei Vermissten-Suchen liegt bei der Polizei


Bei allen Vermissten-Sucheinsätzen ist die Polizeiinspektion des Wohn- oder letzten Aufenthaltsortes der vermissten Person zuständig. Der Einsatzleiter und die Einsatzverantwortung obliegen stets einem Polizisten, nicht der Feuerwehr, Rettung oder einer Suchhundestaffel.


Die Meldung der betroffenen Person und das Alter der vermissten Person dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Lage. Die Dauer der Abgängigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Suche.


Die Polizei entscheidet, welche Einsatzkräfte alarmiert werden und welche Suchmittel zum Einsatz kommen – von Personal (Polizei, Feuerwehr, Freiwillige) bis hin zu Hundestaffeln, Drohnen, Hubschraubern mit spezieller Ausrüstung (FLIR, Handyortung etc.).


Indiktionen zur Einleitung einer Suche


Die Polizei wird bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Suche/Fahndung einleiten:

  • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte.
  • Wenn die abgängige Person auf Grund einer Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.
  • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB vorliegt.


Anforderung der Hundestaffel zur Suche


Die zuständige Polizei oder der/die verantwortliche Polizist:in fordert bei Bedarf die Hundestaffel(n) über Notruf NÖ an, woraufhin wir die entsprechende Alarmierung vornehmen.


Auch Einrichtungen wie Pflegeheime oder die Feuerwehr können direkt bei uns anfordern. In jedem Fall informieren wir jedoch stets die Polizei parallel zur Alarmierung, um die Zuständigkeit zu wahren.




War dieser Artikel hilfreich?

Das ist großartig!

Vielen Dank für das Feedback

Leider konnten wir nicht helfen

Vielen Dank für das Feedback

Wie können wir diesen Artikel verbessern?

Wählen Sie wenigstens einen der Gründe aus
CAPTCHA-Verifikation ist erforderlich.

Feedback gesendet

Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren