Sondersignalverwendung

Geändert am Di, 1 Apr um 8:53 NACHMITTAGS

Bei der Alarmierung von Einsatzmittel wird zwischen den beiden Stufen Auftrag und Einsatz unterschieden. Damit wird auf eine eventuell vorliegende Dringlichkeit eines Rettungsereignisses im Hinblick auf die gerechtfertigte Nutzung von Sonderrechten gemäß § 26 StVO (Blaulicht/Folgetonhorn) hingewiesen.


Einsatz


Notruf NÖ ordnet mit der Stufe „Einsatz“ nicht automatisch die Verwendung von Sondersignalen an. Die Rettungskräfte werden lediglich darauf hingewiesen, dass im jeweiligen Fall gemäß der standardisierten Notrufbearbeitung eine Dringlichkeit vorliegt. Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einsatzfall eine „Gefahr im Verzug“-Situation vorliegt, die den Einsatz von Sondersignalen rechtfertigt, liegt jedoch allein beim Lenker des Einsatzfahrzeugs. Dieser ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten und trägt die Verantwortung für sein Handeln.


Auftrag


Entsprechend der standardisierten Notrufbearbeitung ist eine Dringlichkeit im Sinne der Verwendung von Sondersignalen nicht gegeben. Die Verwendung von Blaulicht/Folgetonhorn ist in diesen Fällen nicht indiziert, es ist jedoch sofort auszurücken.


War dieser Artikel hilfreich?

Das ist großartig!

Vielen Dank für das Feedback

Leider konnten wir nicht helfen

Vielen Dank für das Feedback

Wie können wir diesen Artikel verbessern?

Wählen Sie wenigstens einen der Gründe aus
CAPTCHA-Verifikation ist erforderlich.

Feedback gesendet

Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren