Bei der Alarmierung von Einsatzmittel wird zwischen den beiden Stufen Auftrag und Einsatz unterschieden. Damit wird auf eine eventuell vorliegende Dringlichkeit eines Rettungsereignisses im Hinblick auf die gerechtfertigte Nutzung von Sonderrechten gemäß § 26 StVO (Blaulicht/Folgetonhorn) hingewiesen.
Einsatz
Notruf NÖ ordnet mit der Stufe „Einsatz“ nicht automatisch die Verwendung von Sondersignalen an. Die Rettungskräfte werden lediglich darauf hingewiesen, dass im jeweiligen Fall gemäß der standardisierten Notrufbearbeitung eine Dringlichkeit vorliegt. Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einsatzfall eine „Gefahr im Verzug“-Situation vorliegt, die den Einsatz von Sondersignalen rechtfertigt, liegt jedoch allein beim Lenker des Einsatzfahrzeugs. Dieser ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten und trägt die Verantwortung für sein Handeln.
Auftrag
Entsprechend der standardisierten Notrufbearbeitung ist eine Dringlichkeit im Sinne der Verwendung von Sondersignalen nicht gegeben. Die Verwendung von Blaulicht/Folgetonhorn ist in diesen Fällen nicht indiziert, es ist jedoch sofort auszurücken.
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