Tritt im Rahmen eines Rettungseinsatzes bei einem/r Patient:in der Tod ein oder wird eine Person bereits tot aufgefunden, endet die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bzw. des Notarztes/der Notärztin sowie der Leitstelle mit der Feststellung des Todes durch die Notärztin oder den Notarzt oder beim Vorliegen sogenannter „offensichtlicher Todeszeichen“.
In solchen Fällen kann ein ausgefülltes Protokoll zur Todesfeststellung vor Ort verbleiben. Der/die Notärzt:in kann aus „Gründen der Dringlichkeit“ (die im Ermessen der Notärztin bzw. des Notarztes liegen) die Abholung der Leiche vor der Totenbeschau schriftlich anordnen.
Sind Angehörige anwesend, sollte diesen empfohlen werden, die Todesfallanzeige bei der Gemeinde, dem Totenbeschauer oder einem Bestattungsunternehmen einzureichen. Üblicherweise unterstützt insbesondere ein Bestattungsunternehmen die Angehörigen bei allen weiteren Formalitäten. Es ist nicht erforderlich (bzw. sogar kontraproduktiv), vor Ort durch den Rettungsdienst bzw. über die Leitstelle ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies obliegt immer den Angehörigen bzw. der Polizei.
Die Alarmierung einer psychosozialen Betreuung (KI- oder AKUT-Team) sollte nur bei entsprechender Indikation und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der betroffenen Person(en) erfolgen.
Eine Ausnahme stellt der Verdacht auf eine nicht natürliche Todesursache bzw. ein Fremdverschulden dar. In diesem Fall ist die Polizei ausnahmslos immer über die Leitstelle zu verständigen! Die Leiche bzw. das Umfeld darf nicht (mehr) verändert werden, und der Raum sollte nach Möglichkeit nicht mehr betreten werden.
Als gesetzliche Grundlage gilt das NÖ Bestattungsgesetz 2007. Weitere Informationen sind hier verfügbar.
Vorläufige Todesfeststellung durch Sanitäter:innen
Im nicht notarztbesetzten Rettungsdienst ist es den Rettungs- und Notfallsanitäter:innen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt den Tod einer Person vorläufig festzustellen, und keine Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen (sichere Todeszeichen / eindeutig letale Verletzungen).
Sichere Todeszeichen: Rettungs- und Notfallsanitäter:innen dürfen den Tod einer Person dann vorläufig feststellen, wenn sogenannte sichere Todeszeichen vorliegen. Diese beinhalten:
- Leichenschau: Eine eindeutige Leichenschau kann der Todeszeitpunkt und die Ursache bestätigen.
- Leichenrigor (Leichenstarre): Wenn die Muskulatur der Verstorbenen Person sich nach dem Tod verhärtet, was ein Zeichen für den Tod ist.
- Lividität: Eine bläuliche Verfärbung der Haut, die aufgrund von Blutansammlungen in den tiefer liegenden Geweben auftritt, nachdem das Herz aufgehört hat zu schlagen.
- Zerfall der Körpergewebe: Ein sichtbarer Zerfall des Körpers aufgrund des biologischen Prozesses, der nach dem Tod einsetzt.
Eindeutig letale Verletzungen: Wenn eine Person eindeutig letale Verletzungen aufweist, wie etwa:
- Schwere Kopfverletzungen (z. B. ein zertrümmertes Schädel-Hirn-Trauma),
- Massive Blutungen (z. B. eine Verletzung der großen Arterien wie der Halsschlagader oder der Oberschenkelarterie, die nicht gestoppt werden kann),
- Komplette Zerstörung lebenswichtiger Organe/Sturkturen (z. B. vollständige Durchtrennung des Rückenmarks).
Ärztliche Todesfeststellung
Eine ärztliche Todesfestellung kann in Österreich jede:r Ärzt:in mit Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung („ius practicandi“) durchführen.
Unterschied zwischen „Todesfeststellung“ und „Totenbeschau“
Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Todesfeststellung und der Totenbeschau, die häufig verwechselt oder vermischt werden.
Die Todesfeststellung ist nicht gesetzlich definiert, während die Totenbeschau detailliert gesetzlich geregelt ist. Die ärztliche Todesfeststellung kann auch im Rahmen der Totenbeschau erfolgen. Für eine Totenbeschau sind jedoch ausschließlich „spezielle Ärzt:innen“ berechtigt.
Im Gegensatz zur Todesfeststellung müssen im Rahmen der Totenbeschau erweiterte Maßnahmen durchgeführt und umfassende gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Beispielsweise dient die Totenbeschau auch dazu, festzustellen, ob eine Obduktion erforderlich ist, und beinhaltet weitere rechtliche Schritte, die über die bloße Feststellung des Todes hinausgehen.
Todesfeststellung
Die ärztliche Todesfeststellung dient der Feststellung des eingetretenen Todes. Es gibt keine weiteren spezifischen Aufgaben, die mit einer Todesfeststellung verbunden sind (z. B. muss bei einer Todesfeststellung keine Aussage zur Todesursache getroffen werden).
Eine Todesfeststellung kann auch von Laien durchgeführt werden, wenn eindeutige/sichere Todeszeichen vorliegen. Sie ersetzt jedoch nicht die zeitnah erforderliche ärztliche Todesfeststellung. Jeder Arzt bzw. jede Ärztin ist zur ärztlichen Todesfeststellung berechtigt und verpflichtet, etwa im Rahmen der „letzten Visite“.
Totenbeschau
Die Totenbeschau obliegt in Niederösterreich (außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten) den lokalen Gemeindeärzt:innen oder den von der jeweiligen Gemeinde als Sachverständige beauftragten Ärzt:innen („Totenbeschauer:innen“). Die Totenbeschau dient hauptsächlich der (erneuten) Feststellung der Merkmale des eingetretenen Todes, der „Nachforschung“ hinsichtlich der Todesursache, des Todeszeitpunkts und dem Ausschluss von Fremdverschulden. Darüber hinaus bestehen für den Totenbeschau-Arzt bzw. die Totenbeschau-Ärztin noch diverse weitere Verpflichtungen.
Alle Gemeinden in Niederösterreich sind gemäß dem NÖ Bestattungsgesetz 2017 zur öffentlichen Bekanntmachung der jeweils lokal zur Totenbeschau berechtigten und damit beauftragten Ärzt:innen verpflichtet (Gemeindeärzt:innen oder dafür „angelobte“ Totenbeschau-Ärzt:innen).
Die Einleitung der Totenbeschau obliegt gemäß der gesetzlichen Bestimmung der Person, die „den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.“
Gemäß der Abfolge im Bestattungsgesetz („Todesfallanzeige“) ist entweder
- die zuständige Gemeinde,
- der/die Totenbeschauärzt:in oder
- ein Bestattungsunternehmen zu verständigen.
Die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bzw. der Rettungsleitstelle endet jedenfalls mit der Todesfeststellung. Unter Umständen kann/muss die Polizei zum eingetreten Todesfall hinzugezogen werden.
Falls Betroffene bzw. Hinterbliebene in der verständlichen Ausnahmesituation bei der initialen Einleitung der „Formalitäten“ (Einleitung Totenbeschau, Verständigung des Bestattungsunternehmens etc.) Unterstützung benötigen oder momentan nicht in der Lage sind, diese Schritte selbstständig zu unternehmen, sollte die Anforderung eines Kriseninterventions-Teams abgeklärt werden.
Allgemeinen Verhaltensregeln bei einem Todesfall
Jede Leiche ist einer Totenbeschau durch eine:n Totenbeschauer:in zu unterziehen. Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen.
Es bestehen Ausnahmeregelungen für Fälle der Dringlichkeit oder bei öffentlichem Interesse. In diesen Fällen kann nach einer ärztlichen Todesfeststellung der Abtransport der Leiche angeordnet werden.
Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgemäße Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen.
Der Transport von Leichen ist gesetzlich geregelt und wird vom Bestattungsunternehmen durchgeführt.
War dieser Artikel hilfreich?
Das ist großartig!
Vielen Dank für das Feedback
Leider konnten wir nicht helfen
Vielen Dank für das Feedback
Feedback gesendet
Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren